UPDATE zur Waffengesetznovelle 2025!!

2026-04-28T13:00:11+02:00

UPDATE zur Waffengesetznovelle 2025!!

Es ist so weit: Die im Nationalrat beschlossene Waffengesetznovelle tritt mit 28. April 2026 vollständig in Kraft.
Das Innenministerium hat nun im Bundesgesetzblatt kundgemacht, dass die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gemäß § 62 Abs. 23 WaffG vorliegen.
Mit anderen Worten: Zusätzlich zu der bereits geltenden vierwöchigen Abkühlfrist (§ 41f WaffG) treten ab dem 28. April 2026 alle Bestimmungen der Waffengesetznovelle 2025 in Kraft und sind somit einzuhalten.
Dazu wurden auch die 1. und 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnungen entsprechend novelliert. Da nun der gemäß § 62 Abs. 23 WaffG kundzumachende Zeitpunkt feststeht, treten auch die neuen Bestimmungen der WaffV sowie die Anlagenmuster ab dem 28. April in Kraft.
Die Neuerungen im Waffengesetz lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1. Erwerb von Munition deutlich strenger geregelt
• Munitionserwerb nur mehr für Berechtigte
• Erforderlich ist künftig:
➔ Waffenbesitzkarte (WBK) oder Waffenpass
➔ oder gültige Jagdkarte
➔ oder Auszug aus dem ZWR über den Besitz einer entsprechenden Schusswaffe
* Betrifft alle Munitionskategorien, insbesondere auch Büchsenpatronen, Schrotpatronen
* Spontankäufe ohne entsprechende Dokumente entfallen

2. Neue Regeln für Schusswaffen der Kategorie C
• Erwerb und Besitz nur mehr mit:
➔ WBK/Waffenpass (auch „light“)
➔ oder gültiger Jagdkarte

3. Wartefrist beim Ersterwerb (bereits seit 1. November 2025 gültig)
• 4 Wochen Wartefrist beim ersten Erwerb je Kategorie
• Waffe bleibt in dieser Zeit beim Händler
• Gilt für Kauf und Schenkung
*Ausnahme: z. B. bei Waffenpass oder Ausfuhr

4. Begriff „Wesentliche Teile“ ausgeweitet
• Neue Definition: Gehäuse, im speziellen Griffstücke sind immer wesentliche Teile
Wechselsysteme zählen nun als zwei Teile (Lauf + Verschluss)
• Registrierung bzw. Bewilligung erforderlich
* Rückerfassungspflicht innerhalb 1 Jahr

5. Altersgrenzen deutlich angehoben
• Grundsätzlich:
➔ 25 Jahre für Kat. B
➔ 21 Jahre für Kat. C
*Ausnahmen: Jäger, Sportschützen, Soldaten

6. Waffenbesitzkarten künftig befristet
• Erstausstellung: 5 Jahre befristet

Danach:
➔ Neuausstellung unbefristet
➔ erneute Überprüfung erforderlich

7. Verschärfte Strafbestimmungen
• Unbefugter Besitz von Waffen oder Munition:
➔ Geldstrafen bis 5.000 € (bzw. 7.000 € im Wiederholungsfall)
• Verstöße gegen Waffenverbote
➔ Gerichtsdelikt möglich

8. Änderungen bei Überlassung und Verkauf
• Privatverkäufe nur mehr über Waffenhändler
• Händler prüft:
➔ Identität
➔ Berechtigung
➔ Wartefrist
• Registrierung erfolgt durch den Händler

9. Europäischer Feuerwaffenpass eingeschränkt
• Jäger dürfen:
➔ Kat. B nicht mehr ohne Genehmigung mitnehmen
➔ Nur Kat. C weiterhin einfacher möglich

10. Wichtige Übergangsfristen (gelten ab dem 28.April)
• 1 Jahr: Registrierung wesentlicher Teile
• 2 Jahre: Anpassung bei Besitz von Kat. C ohne Berechtigung
• 6 Monate: Sonderregelungen (z. B. Prangerstutzen)
**DISCLAIMER: Alle Angaben ohne Gewähr auf Vollständigkeit & inhaltliche Richtigkeit.
Ein Runderlass des BMI zum neuen Waffengesetz ist Mitte Mai zu erwarten.
Schusswaffenkennzeichnungsgesetz-Novelle 2025
Durch die Novelle des Schusswaffenkennzeichnungsgesetzes wird die Kennzeichnungspflicht auf wesentliche Einzelteile von Schusswaffen ausgeweitet. Demnach sollen auch Schusswaffen bzw. wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die seit dem 14. September 2018 erworben wurden, von der Regelung erfasst werden.
Da – wie bereits erwähnt – nun der gemäß § 62 Abs. 23 WaffG kundzumachende Zeitpunkt feststeht, sind auch die jeweiligen Bestimmungen der SchKG-Novelle in Abstimmung mit den Übergangsbestimmungen der WaffG-Novelle einzuhalten.
Da sich der Begriff der wesentlichen Bestandteile im WaffG nun erweitert, werden den Betroffenen für die nachzuholende Kennzeichnung entsprechende Übergangsfristen eingeräumt (beginnend mit 28. April).

 

Quelle: ARGE – zivile Sicherheit

Link: https://www.wko.at/oe/oesterreich/arge-zivile-sicherheit-informiert